… ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Auf Nachfrage lässt sich argumentieren:
Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß parkt. Parken & Halten sind aber in geschlossenen Ortschaften, auf Bundesfernstraßen und Autobahnen unterschiedlich geregelt und für Wohnmobil, Pkw oder Lkw unterschiedlich zu betrachten.
Eine unerlaubte Sondernutzung wird angenommen, wenn das Fahrzeug durch ein Ausfahren der Markise nicht sofort fahrbereit ist oder wenn durch Tische, Stühle, Grill eine erkennbare Sondernutzung vorliegt. Beispielsweise wird das über eine lange Zeit anhaltende Abstellen betriebsunfähiger Kraftfahrzeuge als Sondernutzung angesehen, die auch nicht genehmigungsfähig ist, weil sie weder gemeinverträglich noch verkehrsüblich ist. Zu klären wäre also, ob die Sondernutzung zur Übernachtung (a) unverhältnismäßig lange andauerte; ob (b) die Gemeinverträglichkeit eingeschränkt wurde und ob (c ) dieses Verhalten als verkehrsüblich gelten kann. Als unerlaubte Sondernutzung gilt auch das Übernachten im parkenden Fahrzeug am Ziel 1).
Innerhalb von Gemeinden gibt es »Verordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung«, die üblicherweise immer auch verbieten im öffentlichen Raum zu übernachten, im öffentlichen Raum seine Notdurft zu verrichten oder städtisches Mobiliar zweckzuentfremden. Selbst wenn das Übernachten legitimiert ist, muss man also erklären können, wo man seine Notdurft verrichtet.
siehe auch
* Stellplatzsuche
* Camp
* bush camp
* Freies Campen