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Kurzzeit-Kennzeichen
Seit 2015 ist für die Zuteilung dieses *Kennzeichens eine gültige *Hauptuntersuchung nachzuweisen:
»§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
- es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
- eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
- es ein Kurzzeitkennzeichen führt.«
Fahrzeugzulassungs-Verordnung FZV §§ 16a, 8-10,14,24,30,31,33,35,48, Anlage 4]
siehe auch *Kennzeichen
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