Das deutsche Recht unterscheidet zwischen folgenden Kennzeichen:
FZV | Kennzeichen | Anmerkung |
§8 und §10 | Allgemeine … | |
§16 | rotes … | »Händler-Kennzeichen« oder »Überführungs-Kennzeichen« |
§9 (3) | Saison … | |
§16a | Kurzzeit … | |
§9 (1) | Oldtimer … | |
§17 | rotes Oldtimer … | |
§19 | Ausfuhr … | |
§8 (1a) | Wechsel … | |
§§26-28 | Versicherungs … | z. B. Leichtmofa, Mofa 25, Mokick, Krankenfahrstühle |
E-Kennzeichen | für elektrisch angetriebene Fahrzeuge seit dem 26.09.2015 | |
§ 10 (8) | »Folgekennzeichen« | Anhänger […] die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich. |
Aktuelle Kennzeichen sowie die der zurückliegenden letzten sieben Versicherungsjahre sind mit Halter und Fahrzeugdaten im * Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) registriert.
1. Fahren ohne Kennzeichen ist eine Straftat, die mit bis zu 1 Jahr Gefängnis belegt werden kann.
2. Fahren mit Kennzeichen, ohne Plakette und ohne Versicherung ist ebenfalls eine Straftat.
3. Fahren mit Kennzeichen ohne Plakette, aber mit Versicherung ist
(a) eine Ordnungswidrigkeit, oder
(b) zulässig für Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung.
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt: Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr FZV
Die Darstellung von Kfz-Kennzeichen auf einer Webseite verletzt an sich keine Persönlichkeitsrechte und ist auch keine Datenschutzverletzung, bestätigte das Landgericht Kassel den erstinstanzlichen Beschluss des AG Kassel [10.05.2007. Az 1 T 75/07].
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