»Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.«
So definiert es § 7 Bürgerliches Gesetzbuch BGB. Unbedingte Eigenschaften eines Wohnsitzes sind vom Wortsinn her eine Wohnung und ein fester Ort; ob dieser Ort eine postalisch erreichbare Adresse hat, ist dagegen nicht bestimmt.
Eine Meldepflicht ergibt sich aus §17 Bundesmeldegesetz BMG:
»(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.«
Im zweiten Fall wird von der Meldebehörde auf der Rückseite des Personalausweises an Stelle einer Adresse die Formulierung »ohne festen Wohnsitz« eingetragen. Vom Gesetz vorgesehen ist dies für jemand, der ins Ausland geht, nämlich nach §23 BMG
(7) »Die Abmeldung von in das Ausland verzogenen Personen kann schriftlich oder in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 2 und 3 elektronisch erfolgen.«
In eine Grauzone fallen jene, die sich von einer Wohnung abmelden ohne eine neue Wohnung zu beziehen. Diese Gruppe der Obdachlosen oder Nichtseßhaften ist vom Gesetz her nicht vorgesehen.
Von einem »Auszug« wird ausgegangen, wenn
(a) kein persönlicher Besitz in der Wohnung vorhanden ist und/oder
(b) die Wohnung dauerhaft nicht genutzt wird.
Ein Zweitwohnsitz wird von der Meldebehörde zugelassen, ist aber an die Existenz eines Hauptwohnsitzes gebunden; dieser muss als solcher angemeldet und genutzt sein. Wer sich dort also nicht ständig aufhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 BMG:
»(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.«
Das BMG definiert eine Wohnung in § 20:
(1) »Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
(2) Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine.
(3) Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.«
Das Gesetz betont also den ortsfesten Charakter einer Wohnung. Dieser Ort muss aber keine gewidmete Straße sein, benötigt weder Straßennamen noch Hausnummer.
»Die postalische Erreichbarkeit der Örtlichkeit ist ausreichend, aber nicht Voraussetzung.«
[Lüttmann, II Hessen, 2. Aufl. 1. Lfg. Januar 1999. 1, 2 Erl. § 15 HMG C II. I. Kriterien des Wohnungsbegriffs, Absatz 2]
Das Gesetz beschreibt aber nicht die Eigenschaften einer Wohnung, so dass Unterkünfte jeder Art darunter gefasst werden können: Hütten, Baracken, Container, Bauwagen, Busse, Eisenbahnwaggons usw.
Mit dem Wohnen verbunden sind untrennbar die urmenschlichen Bedürfnisse. Daher bedarf es einer Antwort auf die Frage: Wie werden Abwasser, Urin und Fäkalien entsorgt? Denn:
Zum Wohnen müssen daher Möglichkeiten bestehen:
Hilfsweise ließen sich zudem die festgelegten Eigenschaften von Wohnmobilen (die ja ausdrücklich im Gesetz als Wohnung anerkannt werden) heranziehen, also laut EU-Rahmenrichtlinie 2007/46/EG:
Hier fehlen die sanitären Einrichtungen, denn ein Wohnmobil darf rechtlich nur auf zugelassenen Flächen zum Übernachten genutzt werden, so dass die dort bestehende Infrastruktur verfügbar ist: Wasserver- und entsorgung sowie Toiletten und sanitäre Anlagen.
Zu unterscheiden sind:
Rechtliche und praktische Bedeutung hat die Meldeadresse, denn diese ist Voraussetzung für
Jeder kann eine Melderegisterauskunft beantragen. Diese wird bei berechtigtem Interesse erteilt. Ein solches liegt in der Regel vor, wenn andere Behörden, Banken, Inkassoanliegen, GEZ anfragen. Auf diesem Weg kann daher Post, Ladungen, Zustellungen an die Meldeadresse gelangen; dort sollten dann entsprechende Vollmachten für den Empfang vorliegen.
Außerdem wird für viele Vorgänge eine ladungsfähige Anschrift benötigt, die aber nicht mit der Meldeadresse übereinstimmen muss, nämlich für
Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete gelten nach der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) § 10 als »Sondergebiete, die der Erholung dienen«.
Die Meldebehörde akzeptiert Meldeadressen in diesen Gebieten nicht als Hauptwohnsitz, da dieser ja dauerhaft bewohnt sein muss.
Dauerhaft in solchen Gebieten zu wohnen ist allerdings nicht ausdrücklich untersagt, sondern wird lediglich häufig so ausgelegt, weil der Gebietscharakter „Erholung“ eine zeitlich befristete Nutzung sei.
Mit dem Abmelden eines Wohnsitzes und dem Verlassen Deutschlands entfallen Pflichten:
Es gehen Rechte verloren:
Manches ist betroffen, bedarf der Klärung, wird schwieriger oder unmöglich: