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wiki:mitfuehrpflichten

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Mitführpflichten

Allgemeine Mitführpflichten

In allen Kraftfahrzeugen in Deutschland müssen mitgeführt werden; die Unterbringungsstellen sollten deutlich gekennzeichnet werden:

  • Führerschein im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) im Original
    sind auf Nachfrage z. B. der Polizei auszuhändigen, eine beglaubigte Kopie genügt nicht.
    Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV §11 Abs. 6 Fahrerlaubnisverordnung FeV §4 Abs. 2 S. 2
  • ein Warndreieck (in manchen Ländern zwei) StVZO §53a
  • eine Warnweste (in manchen Ländern zwei) StVZO §53a und Europäische Norm EN 471, EN ISO 20471:2013
    Warnbekleidung zu tragen ist in vielen Ländern beim Verlassen des Fahrzeuges außerhalb geschlossener Ortschaften bei Pannen und/ oder Unfällen vorgeschrieben und kann für alle Fahrzeuginsassen gelten.
  • Erste-Hilfe-Material StVZO §35h Absatz 4
    Haltbarkeitsdatum und Ausrüstungsstand: Der Verbandkasten muss lediglich den Zweck der Erste-Hilfe-Leistung ausreichend erfüllen. Er tut dies bis zum Erreichen des Verfallsdatums. Verkauft werden dürfen nur Verbandskästen, die den geltenden Vorschriften entsprechen.
  • Ein Ersatzreifen ist nicht Pflicht.

Fahrzeugartspezifische Mitführpflichten

  • In Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t zusätzlich:
    eine Warnleuchte, ersatzweise eine tragbare Blinkleuchte nach §53b Abs.5 Satz 7
  • In Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4t zusätzlich:
    Unterlegkeile nach StVZO §41 (14)
  • In Kraftomnibussen zusätzlich:
    Feuerlöscher nach StVZO §35g in unmittelbarer Nähe des Fahrersitzes (Haltbarkeitsdatum regelmäßig prüfen)

Bei Lastkraftwagen wird besonders kontrolliert:

  • Kennzeichen fest? FZV §10 (5)
  • Kennzeichen sauber? FZV §10 (2)
  • Mehr als 6m Fahrzeuglänge: gelbe Seitenleuchten? StVZO §51a (1)
  • Spiegel? StVZO §56 (2) Nr. 2
  • Hinterer Unterfahrschutz StVZO §32b, 1,3,4
  • Seitliche Schutzvorrichtungen StVZO 32c (2)
  • Umrissleuchten StVZO §51b (2) …

Liegengebliebene Fahrzeuge

sind wie folgt zu sichern:

  • Warnblinklicht sofort einschalten
  • bei Dunkelheit auch Standlicht einschalten
  • Warndreieck 100 bis 250 m entfernt, abhängig von der gültigen Geschwindigkeit und von der Sicht (Kurven, Nebel …)
  • Zweites Warndreieck, wenn die Unfall- oder Pannenstelle vom ersten Warndreieck aus nicht zu sehen ist.
  • Ein Warndreieck mitten auf der Fahrbahn, wenn eine Spur nicht mehr befahrbar ist.

Zusatzausrüstung

Nicht verpflichtend, aber laut ADAC besonders im Winter sinnvoll:

  • Abschleppseil
  • Defroster-Spray
  • Eiskratzer
  • Handfeger
  • Handschuhe
  • Sand
  • Starthilfekabel
  • Scheibenfrostschutz
  • Schneeketten
  • Schaufel
  • Wolldecke

Reservekanister

  • sind in Privatfahrzeugen in Deutschland auf 60 Liter beschränkt. Diese Kanister müssen dicht, fest verschließbar und bruchsicher sein (DIN 7274, 16904).
  • Auf Fähren sind Reservekanister oft verboten.
  • Im europäischen Ausland sind Reservekanister
    teils verboten (Bulgarien, Griechenland, Kroatien, Luxemburg)
    teils stark beschränkt auf 10 oder 25 Liter, in Serbien und Montenegro auf 5l.
  • Zudem sind Einfuhrbeschränkungen (Zoll) zu beachten.

Siehe auch
*Ausrüstung
*Ausweispflicht
*Lastverteilung
*Panne
*Unfall
*Werkzeuge: Qualität und Hersteller

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wiki/mitfuehrpflichten.1550170298.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/12/07 15:14 (Externe Bearbeitung)

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