Straßenverkehrsordnung

Diese regelt das Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr, die heutigen 53 §§ mit Anlagen erwuchsen alle aus dem ursprünglichen Kern, dem §1:

  1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
  2. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Insbesondere im ruhenden Verkehr (Parkplätze …) außerhalb des Straßenraumes wird polizeilich und rechtlich auf diesen ersten Paragrafen abgestellt. Das heißt beispielsweise, dass man sich nicht auf „rechts-vor-links“ verlassen darf.