Ausländer

Der Ausländer kann beispielsweise auftreten als Eindringling, Expat, Gast, Reisender, Tourist, Zuwanderer.

Ausländer gibt es dem Begriff nach erst, seit es Nationalstaaten gibt; für sie gilt das Ausländerrecht 1). Darüber werden sie definiert als Personen auf dem Territorium eines Staates (etwa Deutschland) mit davon abweichender Staatsangehörigkeit (also alle Nicht-Deutschen). Die anscheinend präzise Definition läuft jedoch ins Leere, wenn der Ausländer Jahre und Jahrzehnte im Inland lebt. Wenn aus dem »Gastarbeiter« ein »ausländischer Mitbürger« geworden ist, wird es paradox, denn ein Ausländer erhält nur dann Bürgerrechte, wenn er eingebürgert wurde, also rechtlich kein Ausländer mehr ist.

Als ein Vorgänger des »Ausländers« kann der »Welsche« gelten, also derjenige, dem die vorherrschende (hier: deutsche) Sprache an seinem Aufenthaltsort fremd ist. Erhalten hat sich diese Betrachtungsweise im Begriff »Kauderwelsch«. Für die germanischen Völker waren die Sprecher des Keltischen Welsche (Wales, Cornwall), später auch die Sprecher der romanischen Sprachen (Walachei, Welschland).

Ursprünglicher ist der Begriff des Barbaren, also des Fremden, der nicht nur die landesübliche Sprache nicht spricht, sondern dem darüber hinaus Vernunft und Kultur abgesprochen werden.

Synonym Staatsfremde
Gegensatz Inländer
englisch alien, foreigner
französisch étranger
italienisch straniero
niederländisch buitenlanders

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1)
Deutsches Ausländerrecht (AuslR). Textausgabe mit ausführlichem Sachverzeichnis und einer Einführung von Helmut Rittstieg, ISBN 13: 9783423055376