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wiki:vagabund

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   * **1690**: Umschreibungen\\ »errovagus est erro instabilis et vagus; errovagari, //vagabundum// errare, dispalare, in nullo certo loco consistere, hinc inde discurrere; Alemannis irrwagen« ((Beier,Hdw Gesell. 61 Artikel Irrwagen; zit. nach [[https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=woerterbtext&term=vagabundum&firstterm=vagabundam|DRW]]))   * **1690**: Umschreibungen\\ »errovagus est erro instabilis et vagus; errovagari, //vagabundum// errare, dispalare, in nullo certo loco consistere, hinc inde discurrere; Alemannis irrwagen« ((Beier,Hdw Gesell. 61 Artikel Irrwagen; zit. nach [[https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=woerterbtext&term=vagabundum&firstterm=vagabundam|DRW]]))
   * **1698** Landesverordnung ((VD17 23:680908F )):\\ Von Gottes Gnaden Wir ''Rudolph Augusts'' und ''Anthon Ulrich''/ Gebrüdere/ Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg/ [et]c. Fügen hiemit zu wissen/ daß ob Wir wohl Uns billig versehen/ es würde denen ... wieder die ... //Zigeuner// ... publicirten ... Edicten ... nachgelebet ... Wir dennoch ... vernehmen müssen/ wie nichts destoweniger solche gefährliche //Vagabunden// sich ... wieder hervor thun ... : Geben in Unserer Vestung Wolffenbüttel den 11. Apr. 1698. Edikt zur Erneuerung aller Vorschriften gegen die Landstreicher wie Zigeuner und Tartaren, die nach der Reichspolizeiordnung vogelfrei sind.   * **1698** Landesverordnung ((VD17 23:680908F )):\\ Von Gottes Gnaden Wir ''Rudolph Augusts'' und ''Anthon Ulrich''/ Gebrüdere/ Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg/ [et]c. Fügen hiemit zu wissen/ daß ob Wir wohl Uns billig versehen/ es würde denen ... wieder die ... //Zigeuner// ... publicirten ... Edicten ... nachgelebet ... Wir dennoch ... vernehmen müssen/ wie nichts destoweniger solche gefährliche //Vagabunden// sich ... wieder hervor thun ... : Geben in Unserer Vestung Wolffenbüttel den 11. Apr. 1698. Edikt zur Erneuerung aller Vorschriften gegen die Landstreicher wie Zigeuner und Tartaren, die nach der Reichspolizeiordnung vogelfrei sind.
-​Rechtlich bezeichnet Vagabund eine Person ohne festen [[wiki:wohnsitz|Wohnsitz]], die den größten Teil des Jahres auf der [[wiki:strasse|Landstraße]] von Ort zu Ort zieht. Als [[wiki:lebensreisestil|umherziehende Lebensart]] ist dies weder moralisch verwerflich noch sträflich, sondern als Wanderarbeiter, Saisonarbeiter oder Tagelöhner Teil des Erwerbslebens. Die Mühsal der Arbeit einerseits und das selten sorgenfreie Leben auf der Landstraße andererseits erzeugen einen gewissen Druck, sich Vorteile zu verschaffen. Also wird der Vagabund zum [[wiki:trickster|Trickster]], damit er satt wird, eine Unterkunft findet, sich trocken und warm kleiden kann. Je nach Talent und [[wiki:trick|Trick]] werden solche Lebenskünstler erfolgreiche Bettler, Glücksritter, Gaukler, Marktschreier, Taschenspieler, [[wiki:gauner|Gauner]], Trickdieb, Schauspieler oder Musiker, die die Menge brauchen, also von Jahrmarkt zu Messen und sonstigen Attrationen ziehen, wahrgenommen von außen als Landstreicher.\\ +​Rechtlich bezeichnet Vagabund eine Person ohne festen [[wiki:wohnsitz|Wohnsitz]], die den größten Teil des Jahres auf der [[wiki:strasse|Landstraße]] von Ort zu Ort zieht. Als [[wiki:lebensreisestil|umherziehende Lebensart]] ist dies weder moralisch verwerflich noch sträflich, sondern als Wanderarbeiter, Saisonarbeiter oder Tagelöhner Teil des Erwerbslebens. Die Mühsal der Arbeit einerseits und das selten sorgenfreie Leben auf der Landstraße andererseits erzeugen einen gewissen Druck, sich Vorteile zu verschaffen. Also wird der Vagabund zum [[wiki:trickster|Trickster]], damit er satt wird, eine Unterkunft findet, sich trocken und warm kleiden kann. Je nach Talent und [[wiki:trick|Trick]] werden solche Lebenskünstler erfolgreiche Bettler, Glücksritter, Gaukler ((//Seltsames Beginnen reisender Gaukler in einem Weinhause nebst hinlänglicher Prügel// im 6. Kapitel von ''E. T. A. Hoffmanns'' //Meister Floh//)), Marktschreier, Taschenspieler, [[wiki:gauner|Gauner]], Trickdieb, Schauspieler oder Musiker, die die Menge brauchen, also von Jahrmarkt zu Messen und sonstigen Attrationen ziehen, wahrgenommen von außen als Landstreicher.\\ 
 Das //Preußische Allgemeine Landrecht// befahl den Dorfschulzen unbekannte Personen, ohne [[wiki:dokumente|Pässe]] und Zeugnisse nicht im Dorfe zu dulden, sondern dieselben als Landstreicher zu verhaften und an die Behörde abzuliefern. Weder durften fremde Landstreicher ins Land gelassen noch darin geduldet werden, sondern sollten unverzüglich abgeschoben werden bei Androhung einer zweijährigen Festungshaft, sollten sie zurückkommen, namentlich //»vagabunde Ziegeuner, Jauner, und anderes Herrloses Gesindlein, welche dem armen Land-Mann viele Ungemach und Schaden zum öfftern zuzufügen«// ((VOn Gottes Gnaden ''Johann Philipp'', deß Heil. Röm. Reichs Fürst, Bischoff zu Würtzburg, und Hertzog zu Francken, [et]c. Demnach von einer gesambten Löblichen Fränckischen Crayß-Versamblung ein allgemeiner Schluß dahin concertirt und abgefasset worden, daß die vagabunde Ziegeuner, Jauner, und anderes Herrloses Gesindlein, welche dme armen Land-Mann viele Ungemach und Schaden zum öfftern zuzufügen pflegen, auß dem gantzen Crayß verbannet und auff B[etretten] mit Leib- und Lebens-Bestraffung angesehen werden sollen ... : Datum in Unserer Stadt Würtzburg den 20. Februarij 1714.)) Das //Preußische Allgemeine Landrecht// befahl den Dorfschulzen unbekannte Personen, ohne [[wiki:dokumente|Pässe]] und Zeugnisse nicht im Dorfe zu dulden, sondern dieselben als Landstreicher zu verhaften und an die Behörde abzuliefern. Weder durften fremde Landstreicher ins Land gelassen noch darin geduldet werden, sondern sollten unverzüglich abgeschoben werden bei Androhung einer zweijährigen Festungshaft, sollten sie zurückkommen, namentlich //»vagabunde Ziegeuner, Jauner, und anderes Herrloses Gesindlein, welche dem armen Land-Mann viele Ungemach und Schaden zum öfftern zuzufügen«// ((VOn Gottes Gnaden ''Johann Philipp'', deß Heil. Röm. Reichs Fürst, Bischoff zu Würtzburg, und Hertzog zu Francken, [et]c. Demnach von einer gesambten Löblichen Fränckischen Crayß-Versamblung ein allgemeiner Schluß dahin concertirt und abgefasset worden, daß die vagabunde Ziegeuner, Jauner, und anderes Herrloses Gesindlein, welche dme armen Land-Mann viele Ungemach und Schaden zum öfftern zuzufügen pflegen, auß dem gantzen Crayß verbannet und auff B[etretten] mit Leib- und Lebens-Bestraffung angesehen werden sollen ... : Datum in Unserer Stadt Würtzburg den 20. Februarij 1714.))
  
wiki/vagabund.txt · Zuletzt geändert: 2024/03/17 04:19 von norbert

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