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wiki:uebernachten_und_parken_im_oeffentlichen_raum

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   * das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs;   * das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs;
   * die tatsächliche und sichtbare Nutzung des Fahrzeugs.   * die tatsächliche und sichtbare Nutzung des Fahrzeugs.
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 +==== Halten und Parken ==== 
 Voraussetzung für das Übernachten ist, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß parkt. Wer länger als drei Minuten hält, der parkt ((StVO § 12.2)). Fahrzeuge dürfen im öffentlichen Straßenverkehr dort parken, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Grundsätzlich dürfen Wohnmobile im öffentlichen Raum parken wie alle anderen Fahrzeuge auch, solange sie zugelassen und verkehrstüchtig sind. Parken & Halten sind aber in geschlossenen Ortschaften, auf Bundesfernstraßen und [[wiki:autobahn|Autobahnen]] unterschiedlich geregelt und für [[wiki:wohnmobile|Wohnmobil]], Pkw oder Lkw unterschiedlich zu betrachten. Voraussetzung für das Übernachten ist, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß parkt. Wer länger als drei Minuten hält, der parkt ((StVO § 12.2)). Fahrzeuge dürfen im öffentlichen Straßenverkehr dort parken, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Grundsätzlich dürfen Wohnmobile im öffentlichen Raum parken wie alle anderen Fahrzeuge auch, solange sie zugelassen und verkehrstüchtig sind. Parken & Halten sind aber in geschlossenen Ortschaften, auf Bundesfernstraßen und [[wiki:autobahn|Autobahnen]] unterschiedlich geregelt und für [[wiki:wohnmobile|Wohnmobil]], Pkw oder Lkw unterschiedlich zu betrachten.
  
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 Parkflächenmarkierungen ohne Zusatzschilder sind eine unverbindliche Empfehlung. Außerhalb darf geparkt werden, wenn dies niemanden behindert oder gefährdet, aber: Parkflächenmarkierungen ohne Zusatzschilder sind eine unverbindliche Empfehlung. Außerhalb darf geparkt werden, wenn dies niemanden behindert oder gefährdet, aber:
   * Durch Schilder ist das Parken häufig eingeschränkt auf Pkw bzw. auf ein Gesamtgewicht von unter 2,8 Tonnen (Parken mit zwei Rädern auf dem Gehweg) oder  - wie auf Autobahn-Parkplätzen - auf Lkw.\\ Wohn­mobile mit mehr als 2,8 Tonnen zulässigem Gesamt­gewicht gelten jedoch meist als Sonder-Kfz ((Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, Code SA laut Anhang II Richtlinie 2007/46/EG 05.09.2007)), gelten nach richterlicher Auffassung nicht als Pkw ((KG 21.11.1991, 2 Ss 127/91, 3 Ws (B) 154/91; OLG Schleswig 12.12.1990, 1 Ss OWi 413/90)) und dürfen dort nicht parken.   * Durch Schilder ist das Parken häufig eingeschränkt auf Pkw bzw. auf ein Gesamtgewicht von unter 2,8 Tonnen (Parken mit zwei Rädern auf dem Gehweg) oder  - wie auf Autobahn-Parkplätzen - auf Lkw.\\ Wohn­mobile mit mehr als 2,8 Tonnen zulässigem Gesamt­gewicht gelten jedoch meist als Sonder-Kfz ((Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, Code SA laut Anhang II Richtlinie 2007/46/EG 05.09.2007)), gelten nach richterlicher Auffassung nicht als Pkw ((KG 21.11.1991, 2 Ss 127/91, 3 Ws (B) 154/91; OLG Schleswig 12.12.1990, 1 Ss OWi 413/90)) und dürfen dort nicht parken.
-  * Das Zusatzschild zum Zeichen 314 »Nur innerhalb der markierten Parkflächen« macht aus der Parkflächenmarkierung (§ 41 III Nr. 7 StVO) eine Grenzmarkierung, die rechtlich gesehen wie eine Mauer wirkt, denn sie darf von keinem Fahrzeugteil überragt werden. Da die Mindestmaße für Parkflächen sich in der Regel an Pkw orientieren, sind sie für die meisten Wohnmobile zu kurz.+  * Das Zusatzschild zum Zeichen 314 »Nur innerhalb der markierten Parkflächen« macht aus der Parkflächenmarkierung ((StVO § 41 III Nr. 7)) eine Grenzmarkierung, die rechtlich gesehen wie eine Mauer wirkt, denn sie darf von keinem Fahrzeugteil überragt werden. Da die Mindestmaße für Parkflächen sich in der Regel an Pkw orientieren, sind sie für die meisten Wohnmobile zu kurz.
   * Ein Halte-/Parkverbot mit Zusatzschild »außerhalb gekennzeichneter Flächen« gilt aber nicht für die »Restflächen« zwischen zwischen Parkmarkierungen; diese dürfen genutzt werden ((3 Ss OWi 49/05 OLG Hamm und Hentschel StVO § 41 Rn. 248 )), »sofern es weder belästigt, behindert oder gefährdet«.   * Ein Halte-/Parkverbot mit Zusatzschild »außerhalb gekennzeichneter Flächen« gilt aber nicht für die »Restflächen« zwischen zwischen Parkmarkierungen; diese dürfen genutzt werden ((3 Ss OWi 49/05 OLG Hamm und Hentschel StVO § 41 Rn. 248 )), »sofern es weder belästigt, behindert oder gefährdet«.
  
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 (a) nicht unverhältnismäßig lange andauert;\\  (a) nicht unverhältnismäßig lange andauert;\\ 
 (b) gemeinverträglich ist;\\  (b) gemeinverträglich ist;\\ 
-(c) als verkehrsüblich gelten kann.\\ +(c ) als verkehrsüblich gelten kann. 
 Eine solche genehmigte Sondernutzung liegt für [[wiki:fernfahrer|Fernfahrer]] vor, für die das Parken wegen des [[wiki:sonntagsfahrverbot|Sonntagsfahrverbotes]] und das Übernachten wegen der in den  [[wiki:sozialvorschriften|Sozialvorschriften]] geregelten Lenk- und Ruhezeiten im [[wiki:lastkraftwagen|Lkw]] zum Alltag gehört.\\  Eine solche genehmigte Sondernutzung liegt für [[wiki:fernfahrer|Fernfahrer]] vor, für die das Parken wegen des [[wiki:sonntagsfahrverbot|Sonntagsfahrverbotes]] und das Übernachten wegen der in den  [[wiki:sozialvorschriften|Sozialvorschriften]] geregelten Lenk- und Ruhezeiten im [[wiki:lastkraftwagen|Lkw]] zum Alltag gehört.\\ 
-Darauf kann sich der Fahrer des Wohnmobils berufen, denn nach §1 StVO hat sich jeder »so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet« wird. Also hat jeder Autofahrer die Pflicht, __rechtzeitig__ Maßnahmen gegen eine **//absehbare// Fahruntüchtigkeit** zu ergreifen. (Der Begriff »Fahrtüchtigkeit« wird in der StVO §7 nur in Verbindung mit Alkoholkonsum verwendet.) Also sind bei //drohender// Übermüdung das __rechtzeitige__ Ruhen und Schlafen geeignete Maßnahmen auf dem Weg zum Ziel. +Darauf kann sich der Fahrer des Wohnmobils berufen, denn nach §1 StVO hat sich jeder »so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet« wird. Also hat jeder Autofahrer die Pflicht, __rechtzeitig__ Maßnahmen gegen eine **//absehbare// Fahruntüchtigkeit** zu ergreifen. (Der Begriff »Fahrtüchtigkeit« wird in der StVO §7 nur in Verbindung mit Alkoholkonsum verwendet.) Also sind bei //drohender// Übermüdung das __rechtzeitige__ Ruhen und Schlafen geeignete Maßnahmen auf dem Weg zum Ziel bis zum nächsten Morgen, also 10 bis 12 Stunden.
  
 **Innerhalb von Gemeinden** gibt es »Verordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung«, die üblicherweise immer auch verbieten im öffentlichen Raum zu übernachten, im öffentlichen Raum seine Notdurft zu verrichten oder städtisches Mobiliar zweckzuentfremden. Selbst wenn das Übernachten legitimiert ist, muss man also erklären können, wo man seine Notdurft verrichtet. **Innerhalb von Gemeinden** gibt es »Verordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung«, die üblicherweise immer auch verbieten im öffentlichen Raum zu übernachten, im öffentlichen Raum seine Notdurft zu verrichten oder städtisches Mobiliar zweckzuentfremden. Selbst wenn das Übernachten legitimiert ist, muss man also erklären können, wo man seine Notdurft verrichtet.
wiki/uebernachten_und_parken_im_oeffentlichen_raum.txt · Zuletzt geändert: 2021/08/02 13:59 von norbert

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