wiki:uebernachten_und_parken_im_oeffentlichen_raum
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* das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs; | * das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs; | ||
* die tatsächliche und sichtbare Nutzung des Fahrzeugs. | * die tatsächliche und sichtbare Nutzung des Fahrzeugs. | ||
- | Voraussetzung für das Übernachten ist, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß parkt. Parken & Halten sind aber in geschlossenen Ortschaften, | + | Voraussetzung für das Übernachten ist, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß parkt. Wer länger als drei Minuten hält, der parkt ((StVO § 12.2)). Fahrzeuge dürfen im öffentlichen Straßenverkehr dort parken, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Grundsätzlich dürfen Wohnmobile im öffentlichen Raum parken wie alle anderen Fahrzeuge auch, solange sie zugelassen und verkehrstüchtig sind. Parken & Halten sind aber in geschlossenen Ortschaften, |
==== Indirektes Parkverbot für Wohnmobile ==== | ==== Indirektes Parkverbot für Wohnmobile ==== | ||
- | Wer länger als drei Minuten hält, der parkt ((StVO § 12.2)). Fahrzeuge dürfen im öffentlichen Straßenverkehr dort parken, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Grundsätzlich dürfen Wohnmobile im öffentlichen Raum parken wie alle anderen Fahrzeuge auch, solange sie zugelassen und verkehrstüchtig sind.\\ | + | Parkflächenmarkierungen ohne Zusatzschilder sind eine unverbindliche Empfehlung. Außerhalb darf geparkt werden, wenn dies niemanden behindert oder gefährdet, aber: |
* Durch Schilder ist das Parken häufig eingeschränkt auf Pkw bzw. auf ein Gesamtgewicht von unter 2,8 Tonnen (Parken mit zwei Rädern auf dem Gehweg) oder - wie auf Autobahn-Parkplätzen - auf Lkw.\\ Wohnmobile mit mehr als 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gelten jedoch meist als Sonder-Kfz ((Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, | * Durch Schilder ist das Parken häufig eingeschränkt auf Pkw bzw. auf ein Gesamtgewicht von unter 2,8 Tonnen (Parken mit zwei Rädern auf dem Gehweg) oder - wie auf Autobahn-Parkplätzen - auf Lkw.\\ Wohnmobile mit mehr als 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gelten jedoch meist als Sonder-Kfz ((Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, | ||
- | * Das Zusatzschild zum Zeichen 314 »Nur innerhalb der markierten Parkflächen« macht aus der Parkflächenmarkierung (§ 41 III Nr. 7 StVO) eine Grenzmarkierung, | + | * Das Zusatzschild zum Zeichen 314 »Nur innerhalb der markierten Parkflächen« macht aus der Parkflächenmarkierung ((StVO § 41 III Nr. 7)) eine Grenzmarkierung, |
* Ein Halte-/ | * Ein Halte-/ | ||
wiki/uebernachten_und_parken_im_oeffentlichen_raum.txt · Zuletzt geändert: 2021/08/02 13:59 von norbert