wiki:uebernachten_und_parken_im_oeffentlichen_raum
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====== Übernachten und Parken im öffentlichen Raum ====== | ====== Übernachten und Parken im öffentlichen Raum ====== | ||
- | ... ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. | + | ... ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. |
- | * Für [[wiki: | + | * die Zulassungsart des Fahrzeugs als Pkw, Lkw, Sonder-Kfz oder mit H-Kennzeichen; |
- | * Nach §1 StVO hat sich jeder »so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, | + | * das zulässige Gesamtgewicht |
+ | * die tatsächliche | ||
+ | Voraussetzung für das Übernachten | ||
- | Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß parkt. | + | ==== Indirektes Parkverbot für Wohnmobile ==== |
- | * Fahrzeuge | + | Parkflächenmarkierungen ohne Zusatzschilder sind eine unverbindliche Empfehlung. Außerhalb darf geparkt werden, wenn dies niemanden behindert oder gefährdet, aber: |
+ | * Durch Schilder ist das Parken | ||
+ | * Das Zusatzschild zum Zeichen 314 »Nur innerhalb der markierten Parkflächen« macht aus der Parkflächenmarkierung (§ 41 III Nr. 7 StVO) eine Grenzmarkierung, die rechtlich gesehen wie eine Mauer wirkt, denn sie darf von keinem Fahrzeugteil überragt werden. Da die Mindestmaße für Parkflächen sich in der Regel an Pkw orientieren, | ||
+ | * Ein Halte-/ | ||
+ | |||
+ | ==== Parkverbot für Wohnmobile ==== | ||
+ | * Verbote ergeben sich aus der Straßenverkehrsordnung (§12) und durch deren Zeichen, etwa das // | ||
* Manche Regionen schränken das Parken von Wohnmobilen durch Einzelnormen (Verordnungen) ein, etwa im Spreewald. | * Manche Regionen schränken das Parken von Wohnmobilen durch Einzelnormen (Verordnungen) ein, etwa im Spreewald. | ||
- | * Die Nutzung von Bundesfernstraßen vorwiegend zum Verkehr ist durch »Gemeingebrauch« jedermann erlaubt [FStrG § 7], gibt aber dem fließenden Verkehr Vorrang vor dem ruhenden. Parkende Fahrzeuge sind als »ruhender Verkehr« Teil des »öffentlichen Verkehrs« und dadurch ebenso der StVO unterworfen. | ||
- | Eine **unerlaubte Sondernutzung** wird angenommen, wenn das Fahrzeug durch ein Ausfahren der Markise nicht sofort fahrbereit ist oder wenn durch Tische, Stühle, [[wiki: | + | ==== Verbot der unerlaubten Sondernutzung des öffentlichen Raumes ==== |
+ | Die Nutzung von Bundesfernstraßen vorwiegend zum Verkehr ist durch »Gemeingebrauch« jedermann erlaubt [FStrG § 7], gibt aber dem fließenden Verkehr Vorrang vor dem ruhenden. Parkende Fahrzeuge sind als »ruhender Verkehr« Teil des »öffentlichen Verkehrs« und dadurch ebenso der StVO unterworfen, | ||
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+ | Eine Sondernutzung kann jedoch genehmigungsfähig sein, wenn sie\\ | ||
+ | (a) nicht unverhältnismäßig lange andauert;\\ | ||
+ | (b) gemeinverträglich ist;\\ | ||
+ | (c) als verkehrsüblich gelten kann.\\ | ||
+ | Eine solche genehmigte Sondernutzung liegt für [[wiki: | ||
+ | Darauf kann sich der Fahrer des Wohnmobils berufen, denn nach §1 StVO hat sich jeder »so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, | ||
**Innerhalb von Gemeinden** gibt es »Verordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung«, die üblicherweise immer auch verbieten im öffentlichen Raum zu übernachten, | **Innerhalb von Gemeinden** gibt es »Verordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung«, die üblicherweise immer auch verbieten im öffentlichen Raum zu übernachten, | ||
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siehe auch\\ | siehe auch\\ | ||
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wiki/uebernachten_und_parken_im_oeffentlichen_raum.txt · Zuletzt geändert: 2021/08/02 13:59 von norbert