wiki:uebernachten_und_parken_im_oeffentlichen_raum
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wiki:uebernachten_und_parken_im_oeffentlichen_raum [2019/07/26 07:43] – norbert | wiki:uebernachten_und_parken_im_oeffentlichen_raum [2021/03/08 06:37] – [Indirektes Parkverbot für Wohnmobile] norbert | ||
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====== Übernachten und Parken im öffentlichen Raum ====== | ====== Übernachten und Parken im öffentlichen Raum ====== | ||
- | ... ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. | + | ... ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. |
- | * Für Fernfahrer gehört | + | * die Zulassungsart des Fahrzeugs als Pkw, Lkw, Sonder-Kfz oder mit H-Kennzeichen; |
- | * Nach §1 StVO hat sich jeder »so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, | + | * das zulässige Gesamtgewicht |
+ | * die tatsächliche und sichtbare Nutzung des Fahrzeugs. | ||
+ | Voraussetzung für das Übernachten ist, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß parkt. Wer länger als drei Minuten hält, der parkt ((StVO § 12.2)). Fahrzeuge dürfen im öffentlichen Straßenverkehr dort parken, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Grundsätzlich dürfen Wohnmobile im öffentlichen Raum parken wie alle anderen Fahrzeuge auch, solange sie zugelassen und verkehrstüchtig sind. Parken & Halten sind aber in geschlossenen Ortschaften, | ||
- | Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß parkt. | + | ==== Indirektes Parkverbot für Wohnmobile ==== |
- | * Fahrzeuge | + | Parkflächenmarkierungen ohne Zusatzschilder sind eine unverbindliche Empfehlung. Außerhalb darf geparkt werden, wenn dies niemanden behindert oder gefährdet, aber: |
+ | * Durch Schilder ist das Parken | ||
+ | * Das Zusatzschild zum Zeichen 314 »Nur innerhalb der markierten Parkflächen« macht aus der Parkflächenmarkierung ((StVO § 41 III Nr. 7)) eine Grenzmarkierung, die rechtlich gesehen wie eine Mauer wirkt, denn sie darf von keinem Fahrzeugteil überragt werden. Da die Mindestmaße für Parkflächen sich in der Regel an Pkw orientieren, | ||
+ | * Ein Halte-/ | ||
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+ | ==== Parkverbot für Wohnmobile ==== | ||
+ | * Verbote ergeben sich aus der Straßenverkehrsordnung (§12) und durch deren Zeichen, etwa das // | ||
* Manche Regionen schränken das Parken von Wohnmobilen durch Einzelnormen (Verordnungen) ein, etwa im Spreewald. | * Manche Regionen schränken das Parken von Wohnmobilen durch Einzelnormen (Verordnungen) ein, etwa im Spreewald. | ||
- | * Die Nutzung von Bundesfernstraßen vorwiegend zum Verkehr ist durch »Gemeingebrauch« jedermann erlaubt [FStrG § 7], gibt aber dem fließenden Verkehr Vorrang vor dem ruhenden. Parkende Fahrzeuge sind als »ruhender Verkehr« Teil des »öffentlichen Verkehrs« und dadurch ebenso der StVO unterworfen. | ||
- | Eine **unerlaubte Sondernutzung** wird angenommen, wenn das Fahrzeug durch ein Ausfahren der Markise nicht sofort fahrbereit ist oder wenn durch Tische, Stühle, [[wiki: | + | ==== Verbot der unerlaubten Sondernutzung des öffentlichen Raumes ==== |
+ | Die Nutzung von Bundesfernstraßen vorwiegend zum Verkehr ist durch »Gemeingebrauch« jedermann erlaubt [FStrG § 7], gibt aber dem fließenden Verkehr Vorrang vor dem ruhenden. Parkende Fahrzeuge sind als »ruhender Verkehr« Teil des »öffentlichen Verkehrs« und dadurch ebenso der StVO unterworfen, | ||
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+ | Eine Sondernutzung | ||
+ | (a) nicht unverhältnismäßig lange andauert;\\ | ||
+ | (b) gemeinverträglich ist;\\ | ||
+ | (c) als verkehrsüblich gelten kann.\\ | ||
+ | Eine solche genehmigte Sondernutzung liegt für [[wiki: | ||
+ | Darauf kann sich der Fahrer des Wohnmobils berufen, denn nach §1 StVO hat sich jeder »so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, | ||
**Innerhalb von Gemeinden** gibt es »Verordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung«, die üblicherweise immer auch verbieten im öffentlichen Raum zu übernachten, | **Innerhalb von Gemeinden** gibt es »Verordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung«, die üblicherweise immer auch verbieten im öffentlichen Raum zu übernachten, | ||
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siehe auch\\ | siehe auch\\ | ||
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wiki/uebernachten_und_parken_im_oeffentlichen_raum.txt · Zuletzt geändert: 2021/08/02 13:59 von norbert