wiki:uebernachten_und_parken_im_oeffentlichen_raum
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wiki:uebernachten_und_parken_im_oeffentlichen_raum [2019/06/17 11:08] – norbert | wiki:uebernachten_und_parken_im_oeffentlichen_raum [2021/03/07 12:22] – norbert | ||
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====== Übernachten und Parken im öffentlichen Raum ====== | ====== Übernachten und Parken im öffentlichen Raum ====== | ||
... ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Auf Nachfrage lässt sich argumentieren: | ... ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Auf Nachfrage lässt sich argumentieren: | ||
- | * Für Fernfahrer gehört das Parken wegen des [[wiki: | + | * Für [[wiki: |
- | * Nach §1 StVO hat sich jeder »so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, | + | * Nach §1 StVO hat sich jeder »so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, |
- | Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß parkt. Parken & Halten sind aber in geschlossenen Ortschaften, | + | Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß parkt. Parken & Halten sind aber in geschlossenen Ortschaften, |
* Fahrzeuge dürfen im öffentlichen Straßenverkehr dort parken, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Verbote ergeben sich aus der Straßenverkehrsordnung (§12) und durch deren Zeichen, etwa das // | * Fahrzeuge dürfen im öffentlichen Straßenverkehr dort parken, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Verbote ergeben sich aus der Straßenverkehrsordnung (§12) und durch deren Zeichen, etwa das // | ||
* Manche Regionen schränken das Parken von Wohnmobilen durch Einzelnormen (Verordnungen) ein, etwa im Spreewald. | * Manche Regionen schränken das Parken von Wohnmobilen durch Einzelnormen (Verordnungen) ein, etwa im Spreewald. | ||
* Die Nutzung von Bundesfernstraßen vorwiegend zum Verkehr ist durch »Gemeingebrauch« jedermann erlaubt [FStrG § 7], gibt aber dem fließenden Verkehr Vorrang vor dem ruhenden. Parkende Fahrzeuge sind als »ruhender Verkehr« Teil des »öffentlichen Verkehrs« und dadurch ebenso der StVO unterworfen. | * Die Nutzung von Bundesfernstraßen vorwiegend zum Verkehr ist durch »Gemeingebrauch« jedermann erlaubt [FStrG § 7], gibt aber dem fließenden Verkehr Vorrang vor dem ruhenden. Parkende Fahrzeuge sind als »ruhender Verkehr« Teil des »öffentlichen Verkehrs« und dadurch ebenso der StVO unterworfen. | ||
- | Eine **unerlaubte Sondernutzung** wird angenommen, wenn das Fahrzeug durch ein Ausfahren der Markise nicht sofort fahrbereit ist oder wenn durch Tische, Stühle, Grill eine erkennbare Sondernutzung vorliegt. Beispielsweise wird das über eine lange Zeit anhaltende Abstellen betriebsunfähiger Kraftfahrzeuge als Sondernutzung angesehen, die auch nicht genehmigungsfähig ist, weil sie weder gemeinverträglich noch verkehrsüblich ist. Zu klären wäre also, ob die Sondernutzung zur Übernachtung (a) unverhältnismäßig lange andauerte; ob (b) die Gemeinverträglichkeit eingeschränkt wurde und ob (c ) dieses Verhalten als verkehrsüblich gelten kann. | + | Eine **unerlaubte Sondernutzung** wird angenommen, wenn das Fahrzeug durch ein Ausfahren der Markise nicht sofort fahrbereit ist oder wenn durch Tische, Stühle, |
**Innerhalb von Gemeinden** gibt es »Verordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung«, die üblicherweise immer auch verbieten im öffentlichen Raum zu übernachten, | **Innerhalb von Gemeinden** gibt es »Verordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung«, die üblicherweise immer auch verbieten im öffentlichen Raum zu übernachten, |
wiki/uebernachten_und_parken_im_oeffentlichen_raum.txt · Zuletzt geändert: 2021/08/02 13:59 von norbert