wiki:uebernachten_parken_oeffentlichen_raum
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+ | ====== Übernachten und Parken im öffentlichen Raum ====== | ||
+ | ... ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Wer nicht als [[wiki: | ||
+ | * die [[wiki: | ||
+ | * die [[wiki: | ||
+ | * die tatsächliche und sichtbare Nutzung des Fahrzeugs als [[wiki: | ||
+ | ==== Halten und Parken ==== | ||
+ | Voraussetzung für das Übernachten ist, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß parkt. Wer länger als drei Minuten hält, der parkt ((StVO § 12.2)). Fahrzeuge dürfen im öffentlichen Straßenverkehr dort parken, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Grundsätzlich dürfen Wohnmobile im öffentlichen Raum parken wie alle anderen Fahrzeuge auch, solange sie zugelassen und verkehrstüchtig sind. Parken & Halten sind aber in geschlossenen Ortschaften, | ||
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+ | ==== Indirektes Parkverbot für Wohnmobile ==== | ||
+ | Parkflächenmarkierungen ohne Zusatzschilder sind eine unverbindliche Empfehlung. Außerhalb darf geparkt werden, wenn dies niemanden behindert oder gefährdet, aber: | ||
+ | * Durch Schilder ist das Parken häufig eingeschränkt auf Pkw bzw. auf ein Gesamtgewicht von unter 2,8 Tonnen (Parken mit zwei Rädern auf dem Gehweg) oder - wie auf Autobahn-Parkplätzen - auf Lkw.\\ Wohnmobile mit mehr als 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gelten jedoch meist als Sonder-Kfz ((Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, | ||
+ | * Das Zusatzschild zum Zeichen 314 »Nur innerhalb der markierten Parkflächen« macht aus der Parkflächenmarkierung ((StVO § 41 III Nr. 7)) eine Grenzmarkierung, | ||
+ | * Ein Halte-/ | ||
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+ | ==== Parkverbot für Wohnmobile ==== | ||
+ | * Verbote ergeben sich aus der Straßenverkehrsordnung (§12) und durch deren Zeichen, etwa das // | ||
+ | * Manche Regionen schränken das Parken von Wohnmobilen durch Einzelnormen (Verordnungen) ein, etwa im Spreewald. | ||
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+ | ==== Sondernutzung des öffentlichen Raumes ==== | ||
+ | Die Nutzung von Bundesfernstraßen vorwiegend zum Verkehr ist durch »Gemeingebrauch« jedermann erlaubt [FStrG § 7], gibt aber dem fließenden Verkehr Vorrang vor dem ruhenden. Parkende Fahrzeuge sind als »ruhender Verkehr« Teil des »öffentlichen Verkehrs« und dadurch ebenso der StVO unterworfen, | ||
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+ | === Unerlaubte Sondernutzung === | ||
+ | Alles, was über das Parken hinaus geht, gilt als **unerlaubte Sondernutzung**.\\ | ||
+ | Eine solche wird auch angenommen, wenn das Fahrzeug nicht sofort fahrbereit ist - etwa durch eine ausgefahrene Markise - oder wenn Tische, Stühle, [[wiki: | ||
+ | Als unerlaubte Sondernutzung gilt auch das Übernachten im parkenden Fahrzeug am Ziel ((Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts OLG, Az.: 1 Ss-OWi 183/19)). | ||
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+ | === Genehmigungsfähig und erlaubte Sondernutzung === | ||
+ | Eine Sondernutzung kann genehmigungsfähig sein, wenn sie\\ | ||
+ | (a) nicht unverhältnismäßig lange andauert; | ||
+ | (b) gemeinverträglich ist; | ||
+ | (c ) als verkehrsüblich gelten kann. | ||
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+ | Eine solche genehmigte Sondernutzung liegt für [[wiki: | ||
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+ | Darauf kann sich der Fahrer des Wohnmobils berufen, denn nach §1 StVO hat sich jeder »so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, | ||
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+ | === Indirektes Verbot der Sondernutzung und Platzverweis === | ||
+ | **Innerhalb von Gemeinden** gibt es »Verordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung«, die üblicherweise immer auch verbieten im öffentlichen Raum zu übernachten, | ||
+ | Und selbst wenn das Übernachten nach nach §1 StVO legitimiert ist, muss man erklären können, wo man seine Notdurft verrichtet, wie Waschwasser und Abfall entsorgt werden. | ||
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+ | In einem Zielkonflikt befinden sich allerdings Gemeinden, die vom [[wiki: | ||
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