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Hauptuntersuchung

§ 29 der StVZO verpflichtet zur regelmäßigen Hauptuntersuchung. Die Hauptuntersuchung an Kraftfahrzeugen nach § 29 StVZO dient dem Schutz der Allgemeinheit, also von Leib und Leben, und ist als hoheitliche Aufgabe den amtlich zugelassenen Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr übertragen DEKRA, GTÜ, KÜS, TÜV, FSP.

Zur HU sind mitzubringen:

Prüfbericht & Prüfplakette

Alle für die Verkehrssicherheit relevanten Bauteile und Systeme am Kraftfahrzeug (z.B. Klimaanlagen gehören nicht dazu) werden zerlegungsfrei einer Sicht-, Funktions- und Wirkprüfung unterzogen (»Inaugenscheinnahme«). Der Prüfbericht ist weder ein Wertgutachten noch eine Funktionsgarantie. Festgestellte Mängel müssen taggenau innerhalb eines Monats behoben werden, sonst wird die Hauptuntersuchung wiederholt. Als Nachweis der erfolgreich abgelegten Untersuchung dient eine Prüfplakette.

Vorführungsfrist

Nach Ablauf der Plakette muss die HU innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Danach erfolgt eine vertiefte Prüfung zu erhöhten Kosten; außerdem kann eine Verkehrskontrolle dies mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld sowie Punkten in Flensburg sanktionieren.

Zulassungsbezirk & Auslandsaufenthalt

Eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO muss in Deutschland erfolgen, ist jedoch nicht an den Zulassungsbezirk gebunden. Läuft die Frist für die nächste HU ab, wenn sich ein Fahrzeug vorübergehend im Ausland befindet, so wird den Pflichten nach §29 StVZO genügt, wenn das Fahrzeug unverzüglich zur Hauptuntersuchung vorgeführt wird. Verkehrsgefährdende Mängel können allerdings bei der Einreise zur sofortigen Stilllegung führen. Zu prüfen ist auch, ob der Versicherungsschutz an eine gültige Hauptuntersuchung gebunden ist.

Gasprüfung

Eine eventuelle Gasprüfung muss alle zwei Jahre durchgeführt werden; manche Bauteile (Gasregler, Gasschläuche, Sperrhähne) sind nach zehn Jahren auszutauschen. Benötigt wird jedoch das Erstbescheinigungsheft des Herstellers; auch sollte die Gasflasche befüllt sein. Diese Gasprüfung ist Voraussetzung für die Zuteilung der HU-Plakette, sofern die Gasanlage Teil des Fahrzeugs ist. Ladung unterliegt nicht der HU

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