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1686 Mandat Friedrich Wilhelm

XCIX. Chur-Brandenburgis. Mandat/ Worinnen seinen Landsassen und Unterthanen das Reisen in fremde Länder verbotten wird.

S. 399–401 in: Das Durchlauchtige Archiv Band 1, Franckfurt [u.a.] 1691: Boetius und Georgi. Online
Zeitleiste der Reiseanleitungen 17. Jahrhundert

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Wir Friederich Wilhelm / von GOttes Gnaden/ Marggraff zu Brandenburg/ des H. Rom. Reichs Ertz-Kaemmerer und Chur-Fürst/etc. geben jedermänniglich zu vernehmen; Demnach wir wahr genommen/es auch die tägliche Erfahrung bezeuget / das eine Zeit hero viele von unsern Vasallen und Lehen-Leuten auff dem Lande / wie auch vermögende Burger in denen Städten sich unterstanden/ohne unsern Vorbewust und Consens ihre Söhne in fremde und auswärtige Lande / auch Königreiche/ unterm Vorwandt/ das sie allda die Sprachen und allerhand Exercitia lernen sollen/zu verschicken/ und selbige peregriniren und reisen zu lassen; welche denn nicht allein ihren Eltern / sondern auch ihnen selbst zum äussersten Schaden und Verderben ein grosses Geld in der Fremde unnützlich verzehret und durchgebracht/indem sie sich allerhand Eitelkeiten ergeben / den Debauchen, Spielen und Wollüsten nachgegangen / zu deren Bezahlung grosse Summen Geldes übermachet werden müssen / viele auch die einmal erkante und bekante Warheit der EvangelischenReligion abzuschwehren

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sich verführen lassen / theils auch liederlich um ihr Leib und Leben kommen.

Also haben wir solchem Unheil nicht länger nach sehen können / zumalen auff denen Gymnasiis und Academien in Teutschland es nimmer auch an guten bequemen und tüchtigen Sprach- und Exercitien-Meistern ermangelt / und absonderlich unsere Universitet zu Franckfurt damit gebührend und wol versehen/ und dannenhero aus Landes-Vätterlicher Vorsorge für unsere Unterthanen und Landes-Kinder besten / zu Verhütung deren Verderbens und Ruin hiemit verordnen wollen / das fürohin niemand von unsern Vasallen und Lehn-Leuten / wie auch vom Bürgerlichen Stande sich unterstehen solle/ in fremde auswärtige Lande und Königreich zu peregriniren und zu verreisen/ da nicht zuvor dessen Eltern / Vormunder oder Freunde / oder in deren Ermangelung er selbsten uns solches unterthänig hinterbracht/ und darüber unser gnädigste special Permission und Paß erlanget habe.

Dafern sich aber jemand unterstehen würde / dieser unser gnädigsten Verordnung zu wider zu handeln / und solche Peregrinationes und Reifen ohne unsere gnädigste Permission und Paß verrichten würde/ derselbe soll nicht allein zu keiner Dignitet und Ehren-Aemptern befördert werden / sondern wir wollen auch denselben entweder mit einer würcklichen Geld-Buße / oder dem befinden nach / mit andern zureichenden und exemplarischen straffen belegen lassen; gestalt wir dann allen unsern Regirungen/wie auch Beampten und Magistraten auff

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dem Lande und in denen Städten/absonderlich aber unsern Fiscalischen Bedienten hiermit zugleich befehlen / Pflichtmässig hierbey zu vigiliren / und da sie deren einige / so hierwider gehandelt / in Erfahrung bringen werden/ uns solche alsofort Namkündig zu machen/und unsere Verordnung und Befehle darüber zu erwarten. Wir wollen auch / das diese unsere Ordnung/ durch affigirung in locis publicis und Ablesung von denen Cantzeln aller Orten gebührend publiciret und jedermänniglich kund gemachet werde / damit sich niemand mit der Unwissenheit zu entschuldigen habe. Urkundlich haben wir dieses Edict eigenhändig unterschrieben/ und mit unserem Insigul bedrücken lassen.

so geschehen Potsdam/den 20. Jan. 1686